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Duldungsverweigerung aus Härtegründen bei Modernisierungsmaßnahmen

Der Mieter braucht die Modernisierung nicht zu dulden, wenn diese für ihn oder seine Familie eine unzumutbare Härte (gemäß § 555d Abs. 2 BGB) bedeuten würde, d.h. eine Härte, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist.

siehe auch Duldungspflicht des Mieters bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Treuhänderischer
Sanierungsträger GOS mbH

  • Simon Kropshofer
  • 040. 59 36 36 210
  • brunsbuettel@gos-mbh.de

Die Stadtsanierung wird durch Städtebauförderungsmittel ermöglicht. Bund, Land und die Stadt tragen in der Regel jeweils ein Drittel der Kosten.

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© 2022 Stadt Brunsbüttel | All rights reserved

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