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Entschädigungsanspruch

Der Vermieter ist nach § 555a Abs. 3 BGB entschädigungspflichtig für zusätzliche Kosten (z.B. Umzugskosten oder Hotelaufenthalt), die dem Mieter im Zusammenhang mit sowohl Instandhaltungsmaßnahmen (§ 555d Abs. 6 BGB) als auch Modernisierungsmaßnahmen entstehen. Gemeinsam mit dem Mieter wird dazu ein angemessener Umfang vereinbart.

siehe auch Duldungspflicht des Mieters bei Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Treuhänderischer
Sanierungsträger GOS mbH

  • Simon Kropshofer
  • 040. 59 36 36 210
  • brunsbuettel@gos-mbh.de

Die Stadtsanierung wird durch Städtebauförderungsmittel ermöglicht. Bund, Land und die Stadt tragen in der Regel jeweils ein Drittel der Kosten.

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© 2022 Stadt Brunsbüttel | All rights reserved

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