Genehmigungspflichtige Bauvorhaben nach § 144 BauGB
Im Sanierungsgebiet ist für folgende Bauvorhaben eine Genehmigung (nach § 144 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu beantragen:
- die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen,
- erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, die nach baurechtlichen Vorschriften sonst nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.
Der Genehmigungsvorbehalt dient auch dem Schutz der Betroffenen, da hierdurch Bautätigkeiten ausgeschlossen werden können, die sich im Zuge der weiteren Durchführung der Sanierungsmaßnahme als verfehlt erweisen.
Für Vorhaben, für die eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde (Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Stadt Brunsbüttel erteilt. Anträge sind 3-fach bei der Stadt einzureichen und werden von dort an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.
Die einzureichenden Unterlagen richten sich nach der Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlVO).
Für alle anderen Vorhaben wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Stadt Brunsbüttel erteilt. Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Antragsformular für eine sanierungsrechtliche Genehmigung (bald vefügbar)
- Lageplan/ Auszug aus Liegenschaftskarte mit Kennzeichnung des Baugrundstückes
- Zeichnungen/ Skizzen/ Detailpläne
- Baubeschreibung
- denkmalschutzrechtliche Genehmigung (soweit erforderlich)
Über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stadt zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei weitere Monate (§ 145 Abs. 1 i.V. m. § 22 Abs. 2 Satz 2-5 BauGB).
Wenn neben der Sanierungsgenehmigung zusätzlich noch eine Baugenehmigung oder baurechtliche Zustimmung erforderlich ist, hat die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden (§ 145 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. § 22 Abs. 5 Satz 3-6).
Das Gesetz begrenzt die Dauer des Genehmigungsverfahrens sowohl durch die Stadt als auch die Baugenehmigungsbehörde in beiden Fällen auf höchstens vier Monate einschließlich einer Fristverlängerung.
Müssen erforderliche Unterlagen und Angaben nachgefordert werden, beginnt die Frist erst mit Eingang der letzten angeforderten Unterlagen.