Der Mieter sollte die Modernisierungsankündigung gründlich prüfen. Er kann grundsätzlich nicht widersprechen und die Modernisierung nicht verweigern, es sei denn, er kann sich wirksam auf die nicht formgerechte (oder ggf. fristgerechte) Modernisierungsankündigung oder auf die Härtefallregelung berufen. Der Mieter muss nicht zustimmen, damit der Vermieter mit den Modernisierungsmaßnahmen beginnen kann (vgl. § 555d BGB).