Sind bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen für die im Fördergebiet wohnenden und arbeitenden Menschen voraussichtlich nachteilige Auswirkungen (Wohnungswechsel, Arbeitsplatzverlagerung o. ä.) zu erwarten, so ist i. d .R. gem. § 180 BauGB von der Stadt ein Sozialplan zu erarbeiten.
Die Stadt hat mit den Betroffenen zu erörtern, wie diese Auswirkungen zu vermeiden bzw. zu mildern sind. Dabei kann u. a. auf öffentliche Leistungen (Wohngeld, Arbeitslosenunterstützung, Umschulungen) hingewiesen werden, in besonderen Fällen wird die Stadt direkt Hilfsmaßnahmen (Wohnraumbeschaffung, Umzugshilfen u. ä.) gewähren.