Der Stadt steht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Danach ist z. B. die Ausübung des Vorkaufsrechts zulässig
- zum Erwerb von Austausch und Ersatzland,
- von Flächen mit öffentlicher Zweckbestimmung wie auch
- von Flächen, die für die Sanierung benötigt werden.
Neben einer Genehmigung nach § 144/ 145 BauGB muss separat eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bei der Stadt eingeholt werden.